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1. Geltung der Geschäftsbedingungen
Der Käufer/Besteller nimmt zur Kenntnis, dass Verträge ausschließlich
aufgrund dieser Verkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen abgeschlossen
werden. Allfälligen Einkaufsbedingungen des Käufers/Bestellers wird hiermit
ausdrücklich widersprochen. Diese Verkaufsbedingungen für Lieferungen und sonstige
Leistungen gelten auch für spätere Aufträge, auch wenn eine ausdrückliche Bezugnahme
auf diese Bedingungen nicht mehr erfolgt. Abweichende Geschäftsbedingungen des
Käufers/Bestellers können nur dann Vertragsinhalt werden, wenn sie von uns ausdrücklich
schriftlich anerkannt werden und der Käufer/Besteller nachweist, dass abweichende
Bedingungen im Einzelnen ausgehandelt wurden. Das Abweichen vom Formerfordernis
der Schriftform bedarf ebenfalls der Schriftform. Vertragserfüllungshandlungen
unsererseits gelten nicht als Zustimmung zu von diesen Bedingungen abweichenden
Vertragsbedingungen. Mit der Annahme der Ware bzw. Übernahme der Leistung anerkennt
der Käufer/ Besteller diese Verkaufsbedingungen unter Ausschluss seiner Geschäftsbedingungen.
2.Angebote, Kostenvoranschläge, Vertragsabschluß
Unsere Angebote, Kostenvoranschläge und Preislisten sind unverbindlich
und freibleibend. Liefer- und Werkverträge werden für uns erst rechtswirksam,
wenn wir eine schriftliche Auftragsbestätigung ausfertigen, die Ware ausliefern
oder die Faktura übersenden. Auftragsbestätigungen und deren Beilagen gelten
als vom Käufer/Besteller vollinhaltlich angenommen, wenn uns der Käufer/Besteller
seine Einsprüche nicht innerhalb von 8 Tagen nach Ausstellungsdatum schriftlich
dergestalt mitteilt, dass diese Mitteilung uns nachweislich zugeht. Handelsübliche
Abweichungen der Liefer- und Leistungsgegenstände bleiben vorbehalten, soweit
damit nicht eine erhebliche Funktions- oder Qualitätsänderung verbunden ist,
und die Änderung dem Käufer/Besteller zumutbar ist.
3. Preise
Die Preise verstehen sich, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich
vereinbart ist, netto ab Werk, exklusive Umsatzsteuer und beinhalten weder Verpackungs-
und Schnittkosten, noch Legierungszuschläge. Der jeweilige am Tag der Lieferung
gültige Legierungszuschlag wird von uns unter Zugrundelegung des Tagesbörsenkurses
und der gelieferten Menge in Rechnung gestellt. Sämtliche Nebenkosten, wie etwa
Kosten für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- oder andere
Bewilligungen, sowie Beurkundungen (WAZ) gehen zu Lasten des Käufers/Bestellers.
Ebenso hat der Käufer/Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und
Zölle zu tragen. Bei Aufträgen unter 100 Euro Nettowarenwert behalten wir uns
vor, diesen Betrag als Mindestauftragswert bzw. einen darunter liegenden Kleinfakturenzuschlag
in Rechnung zu stellen.
4. Liefertermin, Liefermenge, Toleranzen
Unsere Angaben über Liefertermine gelten als annähernd und
unverbindlich. Teillieferungen sind möglich. Ist die Überschreitung einer angemessenen
Lieferfrist von uns zu vertreten, kommen wir erst in Verzug, wenn der Besteller
schriftlich eine angemessene Nachfrist, die wenigstens 30 Tage betragen muss,
gesetzt hat, und auch diese ungenutzt abgelaufen ist. Schadenersatzansprüche
wegen verspäteter Lieferung, Leistung oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen,
es sei denn, uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last. Pönalforderungen
sind stets ausgeschlossen. Wir sind solange zur Lieferung nicht verpflichtet,
wie der Käufer/Besteller mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. Abweichungen
von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN/EN, den technischen ÖNORMEN oder der
geltenden Verkehrsübung zulässig. Andere Abweichungen bedürfen einer besonderen
Vereinbarung. Bezüglich der Liefermenge behalten wir uns eine Toleranz von +/-
10 % vor.
5. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher Forderungen in unserem Eigentum. Auch wenn die gelieferte Ware vor
Beendigung des Eigentumsvorbehaltes, somit vor Eigentumsübergang an den Käufer/Besteller,
vom Käufer/Besteller oder über dessen Auftrag von Dritten be- oder verarbeitet,
mit einer oder mehreren Sachen vermischt oder verbunden wird, geht unser Eigentum
an der gelieferten Ware nicht unter. In diesem Fall sind wir Miteigentümer der
neuen oder verbundenen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
zum Wert der neuen oder verbundenen Sache. Der Käufer/Besteller tritt seine
sämtlichen Forderungen und sonstigen Rechte aus einer allfälligen Weiterveräußerung
aus einer Vermietung oder Verpachtung sowie aus Leasinggeschäften schon jetzt
an uns ab, selbst wenn die gelieferte Ware zuvor mit anderen Sachen verbunden
oder verarbeitet worden ist; der Käufer/Besteller ist verpflichtet, einen entsprechenden
Vermerk in seinen Büchern anzubringen. Des weiteren ist der Käufer /Besteller
verpflichtet, bei einer Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Ware, worunter auch eine Vermietung, Verpachtung oder ein Leasinggeschäft zu
verstehen ist, auf den Umstand der Forderungsabtretung bereits in seinem Lieferschein,
spätestens aber in seiner Rechnung dahingehend hinzuweisen, dass eine Bezahlung
der Forderungen des Drittkäufers an den Käufer/Besteller mit schuldbefreiender
Wirkung nur an uns erfolgen kann. Wird der Liefergegenstand gemeinsam mit anderen
Sachen ohne oder nach Verbindung oder Verarbeitung veräußert oder zum Gebrauch
überlassen, so gilt die Abtretung nur in Höhe des uns geschuldeten Kaufpreises.
Weitergehende Schadenersatzansprüche sind damit nicht ausgeschlossen. Der Käufer/Besteller
ist überhaupt zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware
bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt,
dass er gleichzeitig mit der Veräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession
verständigt, und die Zession in seinen Geschäftsbüchern anmerkt.
6. Materialrückgabe
Materialrückgaben bedürfen unserer ausdrücklichen vorherigen
Zustimmung und erfolgen auf Kosten und Gefahr des Rücksenders. Für Ware einwandfreier
und unveränderter Beschaffenheit leisten wir Wertgutschrift für das Material
abzüglich einer Manipulationsgebühr von 10 % des Warenwertes. Sonderanfertigungen,
Nichtlagerware und Materialzuschnitte können nicht zurückgenommen werden.
7. Lieferung, Verpackung, Gefahrenübergang
Die Lieferung der Ware durch uns erfolgt ab Werk (EXW) im
Sinne der Incoterms in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesen Verkaufsbedingungen
nichts gegenteiliges angeführt ist. Die Lieferung ist zu dem Zeitpunkt bewirkt,
an welchem wir den Liefergegenstand in dem von uns bekanntgegebenen Lager dem
Besteller zur Abholung bereitstellen, oder dem Frachtführer oder Beförderer
übergeben, dies auch dann, wenn aufgrund gesonderter Vereinbarung der Versand
auf unsere Kosten erfolgt oder von uns organisiert und geleitet wird. Mit der
Bewirkung der Lieferung gemäß den vorhergehenden Bestimmungen geht auch die
Gefahr in Bezug auf den Liefergegenstand auf den Besteller über. Soweit handelsüblich,
liefern wir die Ware verpackt und gegen äußere Einflüsse geschützt. Die Kosten
hiefür trägt der Käufer/Besteller. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher
Art obliegt dem Käufer/Besteller. Auch wenn die Versicherung der Waren aufgrund
gesonderter Vereinbarung durch uns zu besorgen ist, gilt sie im Auftrag und
für Rechnung und Gefahr des Bestellers abgeschlossen. Soweit wir den Versand
aufgrund gesonderter Vereinbarung auf eigene Kosten oder auf Kosten des Käufers/Bestellers
durchzuführen haben, steht uns jeweils die Wahl des Transportmittels frei. Bei
Lieferungen ins Ausland gehen jedwede Zölle und sonstige Ausfuhr- und Einfuhrabgaben
zu Lasten des Käufers/Bestellers. Wird die Verladung, Beförderung oder Abnahme
der Ware aus einem Grunde, den der Käufer/Besteller zu vertreten hat, verzögert,
so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers/Bestellers die Ware
nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet
erachteten Maßnahmen zu treffen und jeweils in Rechnung zu stellen, ohne dass
für die Einlagerung irgendeine Verpflichtung besteht. Soweit durch uns Verladungen
auf das vom Käufer/Besteller gestellte Beförderungsmittel beziehungsweise Entladungen
am genannten Lieferort abweichend von der im Vertrag festgelegten Lieferklausel
"ab Werk" (EXW) vorgenommen werden, verpflichtet sich der Käufer/Besteller,
uns für alle hieraus entstehenden Schäden, sowie eine allenfalls erfolgte Inanspruchnahme
durch Dritte schad- und klaglos zu halten. Für Beschädigungen an der gelieferten
Ware haften wir in diesem Fall keinesfalls. Wir anerkennen nur die Incoterms
in der jeweils gültigen Fassung.
8. Gewährleistung
Wir gewährleisten einwandfreie und den Auftragsnormen entsprechende
Beschaffenheit der Ware. Mängelrügen sind bei offenen Mängeln unmittelbar bei
Materialerhalt, bei verdeckten Mängeln unverzüglich bei Bekanntwerden, in diesem
Falle jedoch bei sonstigen Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen
spätestens vier Wochen nach Lieferung zu erheben. Der Käufer/Besteller ist verpflichtet,
die gelieferte Ware sofort auf Mängel zu überprüfen. Bei berechtigter unverzüglicher
Mängelrüge nehmen wir im Einvernehmen mit dem Käufer/Besteller mangelhafte Ware
zurück und liefern an ihrer Stelle Ersatz. Der Käufer/Besteller nimmt zur Kenntnis,
dass wir berechtigt sind nachzubessern. Zu diesem Zweck ist der Käufer/Besteller
verpflichtet, uns eine angemessene Frist zur Nachbesserung zu setzen, bevor
er berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten. Bei allfälligen Ersatzvornahmen
haften wir jedenfalls nur bis zur Höhe der Eigenkosten. Für Schäden durch Lieferverzug,
mangelhafte oder unvollständige Lieferung und/oder Leistung haften wir nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird
ausgeschlossen. Keinesfalls haften wir für entgangenen Gewinn. Beweispflichtig
für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist jedenfalls der
Käufer/Besteller. Bei Mängelrügen hat der Käufer/Besteller uns unverzüglich
Gelegenheit zu geben, uns von den behaupteten Mängel zu überzeugen, insbesonders
über unser Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung zu
stellen, damit eine Überprüfung vorgenommen werden kann. Die Information und
Beratung durch uns in jeder Art, auch in Form von zur Erprobung gestellten empfohlenen
Waren oder Stellungnahmen zu Anfragen, ist für uns unverbindlich und befreit
den Käufer/Besteller nicht von der eigenen Prüfung auf die Eignung für die beabsichtigten
Zwecke. Überhaupt haften wir bei Verletzung von vertraglichen, vorvertraglich
oder außervertraglichen Verpflichtungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nie, auch nicht für einen allfällig entgangenen
Gewinn. Von dieser Haftungsbeschränkung unberührt bleibt die verschuldensunabhängige
Haftung für fehlerhafte Produkte nach dem Produkthaftungsgesetz in seiner jeweils
gültigen Fassung, soweit wir überhaupt nach diesem Gesetz haften.
9. Zahlungsbedingungen
Zahlungen des Käufers/Bestellers sind am Ort des rechnungsstellenden
Betriebes ohne irgendwelche Abzüge wie Skonti, Spesen, Steuern und Gebühren
entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen dergestalt zu leisten, dass
wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Unsere Rechnungen sind,
sofern nicht andere Zahlungsmodalitäten ausdrücklich schriftlich vereinbart
wurden, netto prompt zu bezahlen. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können
nur unmittelbar an uns geleistet werden. Der Käufer/Besteller darf nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht
steht dem Käufer/Besteller keinesfalls zu. Selbst bei unverschuldeten Zahlungszielüberschreitungen
werden Zinsen in der Höhe von 6 % über der jeweils geltenden Bankrate, mindestens
jedoch 10 % pro Jahr, sowie Mahn- und Inkassospesen berechnet.
10.Höhere Gewalt
Ereignisse, die sich außerhalb unseres Einflussbereiches befinden,
entbinden uns auf die Dauer der Behinderung von der Erfüllung aller eingegangener
Verpflichtungen.
11. Anzuwendendes Gericht und Gerichtstand
Als Erfüllungsort und Gerichtstand gilt Graz. Es ist ausschließlich
österreichisches materielles Recht, nicht jedoch die Bestimmungen des Wiener
UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen
Warenkauf (UN-Kaufrecht, BGBl. 1988/96) anzuwenden.
12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Punkte dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen
unwirksam sein, so bleiben sämtliche übrigen Punkte dieser Verkaufsbedingungen
unberührt. Anstelle der unwirksamen Regel tritt die hiefür vorgesehene gesetzliche
Regelung. In deren Ermangelung ist die hierdurch entstandene Lücke durch ergänzende
Vertragsauslegung bzw. Analogie zu schließen. Ein Abgehen von diesen Vertragsbedingungen
kann nur schriftlich erfolgen. Auch das Abgehen von diesen Formerfordernis ist
an die Schriftform gebunden.
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